170 Jahre  
         Chorgemeinschaft


Chorgemeinschaft Massenbachhausen 1854 e.V.
Satzung

Vorbemerkung


Titel, Ämter und Funktionsbezeichnungen, die in der Satzung genannt sind, gelten in ihrer weiblichen Form, wenn sie von Frauen ausgeübt werden.


§ 1 Name, Sitz und Steuerbegünstigung


Die Chorgemeinschaft Massenbachhausen 1854 e.V. mit Sitz in Massenbachhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 2 Zweck


Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Chorgesangs sowohl im kirchlichen als auch im weltlichen Bereich, sowie der darstellenden Kunst (Laientheater). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Funktionsträger üben ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich aus. Durch Beschluss der Hauptversammlung kann den Funktionsträgern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlich zulässigen Bestimmungen gewährt werden.


§ 3 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft


Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Mitglieder ab 18 Jahren haben passives und aktives Wahlrecht. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereins.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss aus dem Verein kann durch die Vorstandschaft beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als 12    Monate in Verzug ist;
b) wenn das Mitglied den Verein materiell oder ideell schädigt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann sich das betroffene Mitglied an die Hauptversammlung wenden.


§5 Mitgliedsbeitrages


Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung bestimmt. Jugendliche unter 18 Jahren sind beitragsfrei.
Für besondere Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand der Hauptversammlung vorgeschlagen und von dieser beschlossen. Ehrenmitglieder entrichten keine Beiträge.


§ 6 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand


§ 7 Hauptversammlung


Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d) Abstimmung über Anträge
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
Nach Möglichkeit im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Diese ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung muss vier Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger und auf der Homepage erfolgen. Zu Beginn der Hauptversammlung wird die Tagesordnung verlesen.


Inhalt der Tagesordnung:
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Anträge
e) Neuwahlen
f) Sonstiges
zu b) Die Kassenprüfer werden für das Folgejahr von der Hauptversammlung gewählt.
zu d) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens acht Tage vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
zu e) Nicht anwesende Mitglieder können nur in die Vorstandschaft gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben.
Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt:
a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder
anderer außergewöhnlicher Ereignisse für erforderlich hält;
b) wenn die Einberufung von mindestens ¼ aller Vereinsmitglieder schriftlich gefordert
wird.
Die außerordentliche Hauptversammlung muss 14 Tage zuvor im Gemeindeanzeiger veröffentlicht werden. Für die Durchführung der Versammlung gelten dieselben Vorschriften wie für die ordentliche Hauptversammlung.


§ 8 Der Vorstand


Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem Dirigenten als beitragsfreies Mitglied
f) dem jeweiligen katholischen Ortsgeistlichen, der den Vorstand ohne Wahl
automatisch angehört
g) dem Jugendwart
h) den sieben Ausschussmitgliedern, wobei zwei Personen je Stimme vertreten sein sollten.
Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung für zwei Jahre.


§ 9 Vertretung


Den Verein im Sinne des § 26 BGB vertreten der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind je allein vertretungsberechtigt.


§ 10 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Massenbachhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Massenbachhausen, den
1. Vorsitzender:
2. Vorsitzender:
Schriftführer:
Kassierer:
Ausschussmitglieder: